Vereinsrecht I:

Über die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) waren bisher ehrenamtlich Tätige in Vereinen (anders als fest angestellte Mitarbeiter) nur in bestimmten Fällen abgesichert. Das galt vor allem für
– ehrenamtlich Tätige in Rettungsunternehmen, im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege,
– Personen, die in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind.
Zum 1. Januar 2005 wird der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ausgeweitet. Das gilt vor allem für gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen. Ab 2005 können gemeinnützige Vereine und Organisationen für ihre gewählten Ehrenamtsträger auf freiwilliger Basis Unfallversicherungsschutz vertraglich begründen. Gewählte Ehrenamtsträger sind etwa der Vorstand eines Vereins, der Kassenwart oder auch der Sportwart. Für diese freiwillige Versicherung muss ein Antrag beim zuständigen Versicherungsträger gestellt werden. Zuständiger Versicherungsträger ist für Vereine
– die VBG-Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (www.vbg.de) bzw.
– die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) (www.bgw-online.de)
Empfehlung:
Um einen Versicherungsschutz für regelmäßig im Verein ehrenamtlich tätige Mitglieder zu erreichen, sollte darüber nachgedacht werden, ob im Vorstand zusätzliche Ämter geschaffen werden. Das könnten z.B. über zusätzliche Posten im sog. erweiterten Vorstand (ohne Vertretungsberechtigung) geschehen. In der Regel wird dazu eine Satzungsänderung erforderlich sein.
Daneben kann kraft Satzung (der Versicherungsträger) für weitere ehrenamtlich tätige und bürgerschaftlich engagierte Personen ein Versicherungsschutz eingerichtet werden.
Die Unfallkassen der Länder erhalten ab 2005 die Möglichkeit, durch entsprechende Regelungen in ihren Satzungen weitere Personengruppen ehrenamtlich Tätiger und bürgerschaftlich Engagierter in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung aufzunehmen. Es obliegt dabei allein der jeweiligen Unfallkasse eines Landes zu entscheiden, welche Personengruppen sie zusätzlich versichern möchte. Sie kann damit den Versicherungsschutz auf zusätzliche Personen ausdehnen. Die Kosten für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes werden von dem jeweiligen Land aus allgemeinen Haushaltsmitteln getragen. Offen ist bislang, in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird.
Detaillierte Informationen finden sie:
• in der Broschüre des Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung http://www.bmgs.bund.de/download/broschueren/A329.pdf (PDF-Datei)
• auf der Webside der VBG http://www.vbg.de/vbg.de/versicherungsschutz/versicherte_aktuelles.html.
(aus Nonprofit-Management-Newsletter 01/2005)