Vereinsrecht:

Unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22a UStG fallen nur solche Leistungen, die entweder der Erziehung der Kinder und Jugendlichen dienen oder dem Schulunterricht und Hochschulunterricht oder der Ausbildung und Fortbildung oder der beruflichen Umschulung. Tanzkurse (hier: eines gemeinnützigen Vereins) können nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 22a UStG i.V.m. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. I der 6. EG-Richtlinie einbezogen werden.
Tanzkurse sind auch nicht gemäß § 4 Nr. 22b UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Hinweis:
Nach § 4 Nr. 22a UStG sind umsatzsteuerbefreit:
„a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;“
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 2.9.04 – 5 K 663/00
Volltext im Pay-Bereich unter: www.vereinsknowhow.de/rechtspr/steuer/abo/0576.htm
(aus Nonprofit-Management – Newsletter 24/2004)