Vereinsrecht II: Haftung bei Entzug der Gemeinnützigkeit

Der Entzug der Gemeinnützigkeit eines Vereins führt nicht zur Haftung wegen fehlerhafter Mittelverwendung, wenn die Mittel tatsächlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden sind.
Im vorliegenden Fall wurde einem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen, weil die Verwaltungskosten über 50% der Gesamtausgaben lagen, Aufwandsspenden nicht ordnungsgemäß erfasst und Vorstandsmitgliedern überhöhte Vergütungen bezahlt wurden. Für zwei zurückliegende Jahre wurde deswegen der Verein wegen unrichtiger Spendenbescheinigungen in die Haftung genommen (für entgangene Steuern mit 40% der Spendenbeträge).
Das Finanzgericht stellte aber fest, dass die bloße unzulässige Ausstellung von Spendenbescheinigungen (bei fehlender Gemeinnützigkeit) für eine Inhaftungnahme nicht ausreicht. Es kommt vielmehr für eine Inanspruchnahme darauf an, ob die Spenden tatsächlich für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet wurden. Das aber war der Fall.
In gleicher Weise hatte bereits der BFH (10.09.2003 – XI R 58/01) geurteilt. Die Rechtsprechung stellt damit die wirkliche Spendenverwendung über die formale Frage der Gemeinnützigkeit.
Bei Verlust der Gemeinnützigkeit sind zwar u.U. Steuernachzahlungen fällig. Die Spendenhaftung greift aber nur bei einer zweckwidrigen Verwendung der Spendengelder.
FG München – 30.03.2004 – 6 K 1186/02
(aus Nonprofit-Management Newsletter 20/2004; Volltext im Pay-Bereich unter: www.vereinsknowhow.de/rechtspr/steuer/abo/0566.htm).