Vereinsrecht III:

Nach der Änderung des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) vom 20.12.2000 konnte die Beschaffung von Mitteln durch eine steuerbegünstigte Körperschaft, insbesondere durch Fördervereine, nur noch steuerbegünstigt sein, wenn die Körperschaft, für die die Mittel beschafft wurden (z. B. Kindertagesstätten, Theater, Museen), selbst steuerbegünstigt waren. Voraussetzung hierfür war es vor allem, dass sich aus einer Satzung die Gemeinnützigkeit der geförderten Einrichtung ergab.
Die Übergangsfrist, bis zu deren Ablauf die entsprechenden Satzungen aufgestellt und die Gemeinnützigkeit anerkannt werden musste, wurde zuletzt bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.

Der deutsche Bundesrat hat nun auf Grund einer gemeinsamen Länderinitiative unter Federführung von Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg am 09. Juli 2004 ein Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze verabschiedet, wonach der frühere Rechtszustand rückwirkend wieder hergestellt wurde.

Eine steuerlich unschädliche Beschaffung von Mitteln durch Fördervereine und vergleichbarer Einrichtungen für kommunale und staatliche Kindertagesstätten, Theater, Museen, Schulen, etc. setzt demnach nicht mehr voraus, dass die geförderten Einrichtungen ihrerseits eine eigene Satzung und Gemeinnützigkeitsstatus besitzen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.fm.rlp.de.