Vereinsrecht II:
Hat ein Verein mit seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bzw. der Vermögensverwaltung insgesamt einen Verlust, so darf dieser grundsätzlich nicht durch Vermögen, das der gemeinnützigen Zweckbindung unterliegt, ausgeglichen werden.
Der Ausgleich von Verlusten mit ideellen Mitteln (vor allem Beiträge, Spenden, Zuschüsse, Einkünfte aus Vermögensverwaltung und Zweckbetrieben) ist aber unschädlich, wenn
– der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht,
– der Verein innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahrs, in dem der Verlust entstanden ist, dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt und der Verlustausgleich nicht aus ideellen Mittel erfolgt, sondern aus nicht steuerlich abzugsfähigen Umlagen (keine Spenden!) oder aus Gewinnen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den Ausgleich von Verlusten liegt nicht vor, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind.
Anlaufverluste aus neu eingerichteten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen zunächst aus ideellen Mitteln gedeckt werden. Allerdings muss innerhalb von drei Jahren nach Ende des Jahres, in denen die Verluste entstanden sind, der Ausgleich durch nicht zweckgebundene Mittel erfolgen.
Verluste aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit, z.B. Sportveranstaltungen mit bezahlten Sportlern, dürfen mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten, z.B. aus geselligen Veranstaltungen, ausgeglichen werden, da alle wirtschaftlichen Tätigkeiten zusammengenommen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden.
Der Ausgleich von Verlusten und Überschüssen aus Vermögensverwaltung ist gleichfalls zulässig.
Steuerschädliche Verluste können auch durch Abschreibungen entstehen. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die abschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter ausschließlich dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind oder ob sie zum Teil auch im ideellen Bereich (einschließlich dem Zweckbetriebsbereich) genutzt werden.
Wenn bei Wirtschaftsgütern, die in beiden Bereichen benutzt werden, eine Aufteilung der Abschreibung nach objektiven Maßstäben möglich ist, können diese Aufwendungen bei den jeweiligen Bereichen anteilig abgezogen werden. Wird z.B. ein Vereinsheim sowohl für den sportlichen Bereich als auch als Gaststätte genutzt, kann die Abschreibung entsprechend der Raumaufteilung zugeordnet werden.
(aus Nonprofit-Management-Newsletter – Ausgabe 18/2004)